Richtlinien


Die dritte Versammlung der Interessenvertretung der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen zur NS-Zeit in Hessen hat am 27. September 2001 folgende Richtlinien beschlossen:

1. Name und Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft

Die Interessenvertretung der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen zur NS-Zeit in Hessen benennt sich um in Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen zur NS-Zeit in Hessen, im Nachfolgenden LAG genannt. Sie versteht sich als Interessenvertretung der hessischen Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen. Sie will die Wirkung der in den hessischen Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen geleisteten Gedenkarbeit bündeln und verstärken.

2. Zielsetzungen der Landesarbeitsgemeinschaft

Die LAG verfolgt nachfolgend genannte Zielsetzungen:
• Förderung eines landesweiten Informationsaustausches der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen untereinander.
• lnitiierung und Erleichterung von Kooperationen bei Veranstaltungen zur örtlich-regionalen Erinnerungsarbeit.
• Meinungs- und Erfahrungsaustausch über inhaltliche und methodische Gemeinsamkeiten und Unterschiede, um das gemeinsame wie das jeweils eigene Profil klarer hervortreten zu lassen.
• Rat und Unterstützung der Mitglieder bei lokalen Konflikten oder Schwierigkeiten.
• Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung.
• Funktion als Ansprechpartnerin für Politik, Wirtschaft und Medien für Fragen der Gedenkarbeit in Hessen.
• Vertretung der Interessen der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen auf bundesweiten Gedenkstättentreffen und -konferenzen.
• Vermittlung von Kontakten und Austausch in verschiedenen Arbeitsbereichen (Pädagogik, Forschung, Ausstellungen).
• Stellungnahmen zu aktuellen Fragen im Zusammenhang mit der Erinnerungsarbeit in Hessen und darüber hinaus, soweit sie Interessen der hessischen Gedenkarbeit betreffen.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied in der LAG können Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen, deren Trägervereine, sowie juristische Personen werden, welche diese Richtlinien anerkennen und die darin formulierten Ziele verfolgen. Wenn an einem Ort der Erinnerung an die NS-Diktatur keine Initiative tätig ist, kann bis zu deren Gründung auch eine engagierte Einzelperson Mitglied der LAG sein.

3.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, der beim Sprecherrat einzureichen ist. Er entscheidet über die Aufnahme.
3.3 Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kann Einspruch eingelegt werden, über den die Delegiertenversammlung der LAG endgültig entscheidet.

4. Ende der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt mit Auflösung der LAG, durch Austritt oder Ausschluss.
4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Sprecherrat.
4.3 Bei Verstößen gegen die Zielsetzungen der LAG kann ein Mitglied von der Delegiertenversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist einer Vertreterin oder einem Vertreter des Mitgliedes Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
4.4 Hat sich an einem Gedenkort eine Initiative aus mehreren Personen gebildet und den Antrag auf Mitgliedschaft gestellt und ist dieser Antrag vom Sprecherrat akzeptiert worden, erlischt die Mitgliedschaft einer bis dahin für den Gedenkort tätigen Einzelperson (3, Absatz 1).

5. Die Delegiertenversammlung der LAG

5.1 Jedes Mitglied der LAG kann eine/n Delegierte/n und bis zu zwei Gastdelegierte benennen. Diese bilden die Delegiertenversammlung. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten, die Gastdelegierten haben Rederecht.
5.2 Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Bei Bedarf kann sie darüber hinaus zu weiteren Sitzungen zusammentreten. Die Einladung zu einer ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den Sprecherrat unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der vom Sprecherrat beschlossenen Tagesordnung.
5.3 Eine Delegiertenversammlung ist vom Sprecherrat mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
5.4 Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl der Mitglieder des Sprecherrates und dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie deren oder dessen Stellvertreter/in
• Entgegennahme und Diskussion des Berichtes des Sprecherrates
• Diskussion über Beschlussfassung und Arbeitsprogramm der LAG sowie dessen Finanzierung
• Beschlussfassung über Änderungen dieser Richtlinien und getroffener Regelungen, über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung der LAG
5.5 Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Sprecherrates oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einer/einem Wahlleiter/in übertragen werden.
5.6 Anträge an die Delegiertenversammlung sollen schriftlich zur Delegiertenversammlung vorliegen. Über die Behandlung entscheidet die Delegiertenversammlung.
5.7 Die Delegiertenversammlung ist öffentlich.

6. Der Sprecherrat

6.1 Der Sprecherrat besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und bis zu weiteren fünf Beisitzer/innen, die von der Delegiertenversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Zuerst wird der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in in je einem eigenen Wahlgang gewählt, die Beisitzer/innen werden in einem dritten Wahlgang gewählt. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Sprecherrates.
6.2 Der Sprecherrat fördert die Vernetzung der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen nach innen und vertritt die LAG nach außen, insbesondere auch auf Landes- und Bundesebene.
6.3 Der Sprecherrat bemüht sich um die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Zusammenarbeit mit der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung.

Volkmarsen, den 27.09.2001